EuGH, 25.01.2018 - C-498/16 - dejure.org (2024)

  • EuGH, 20.01.2005 - C-464/01

    Gruber - Brüsseler Übereinkommen - Artikel 13 Absatz 1- Tatbestandsmerkmale -

    Auszug aus EuGH, 25.01.2018 - C-498/16

    Infolgedessen sind die vom allgemeinen Grundsatz abweichenden Zuständigkeitsregeln in dem Sinne eng auszulegen, dass sie einer Auslegung, die über die in der Verordnung ausdrücklich vorgesehenen Fälle hinausgeht, nicht zugänglich sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Januar 2005, Gruber, C-464/01, EU:C:2005:32, Rn. 32).

    Hierzu hat der Gerichtshof ausgeführt, dass der Begriff des Verbrauchers im Sinne der Art. 15 und 16 der Verordnung Nr. 44/2001 eng auszulegen und anhand der Stellung dieser Person innerhalb des konkreten Vertrags in Verbindung mit dessen Natur und Zielsetzung und nicht anhand ihrer subjektiven Stellung zu bestimmen ist, so dass ein und dieselbe Person im Rahmen bestimmter Geschäfte als Verbraucher und im Rahmen anderer als Unternehmer angesehen werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. Juli 1997, Benincasa, C-269/95, EU:C:1997:337, Rn. 16, und vom 20. Januar 2005, Gruber, C-464/01, EU:C:2005:32, Rn. 36).

    Der Gerichtshof hat daraus abgeleitet, dass nur Verträge, die eine Einzelperson ohne Bezug zu einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit oder Zielsetzung und unabhängig von einer solchen allein zu dem Zweck schließt, ihren Eigenbedarf beim privaten Verbrauch zu decken, unter die Sonderregelung fallen, die die Verordnung zum Schutz des Verbrauchers, des als schwächer angesehenen Vertragspartners, vorsieht, wohingegen dieser Schutz nicht gerechtfertigt ist bei Verträgen, deren Zweck in einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit besteht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Januar 2005, Gruber, C-464/01, EU:C:2005:32, Rn. 36).

    Folglich sind die speziellen Zuständigkeitsvorschriften der Art. 15 bis 17 der Verordnung Nr. 44/2001 grundsätzlich nur dann anwendbar, wenn der Zweck des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrags nicht in der beruflichen oder gewerblichen Verwendung des Gegenstands oder der Dienstleistung besteht, auf die sich der Vertrag bezieht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Januar 2005, Gruber, C-464/01, EU:C:2005:32, Rn. 37).

    Speziell in Bezug auf eine Person, die einen Vertrag zu einem Zweck abschließt, der sich teilweise auf ihre berufliche oder gewerbliche Tätigkeit bezieht und der somit nur zu einem Teil nicht dieser Tätigkeit zugerechnet werden kann, hat der Gerichtshof ausgeführt, dass die genannten Bestimmungen einer solchen Person nur dann zugutekommen könnten, wenn die Verbindung zwischen dem Vertrag und der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit des Betroffenen so schwach wäre, dass sie nebensächlich würde und folglich im Zusammenhang des Geschäfts, über das der Vertrag abgeschlossen wurde, insgesamt betrachtet nur eine ganz untergeordnete Rolle spielte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Januar 2005, Gruber, C-464/01, EU:C:2005:32, Rn. 39).

    Da der Verbraucherbegriff aber in Abgrenzung zum Unternehmerbegriff definiert wird (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. Juli 1997, Benincasa, C-269/95, EU:C:1997:337, Rn. 16, sowie vom 20. Januar 2005, Gruber, C-464/01, EU:C:2005:32, Rn. 36) und von den Kenntnissen und Informationen, über die die betreffende Person tatsächlich verfügt, unabhängig ist (Urteil vom 3. September 2015, Costea, C-110/14, EU:C:2015:538, Rn. 21), nehmen ihr weder die Expertise, die diese Person im Bereich der genannten Dienste erwerben kann, noch ihr Engagement bei der Vertretung der Rechte und Interessen der Nutzer solcher Dienste die Verbrauchereigenschaft im Sinne des Art. 15 der Verordnung Nr. 44/2001.

  • EuGH, 28.01.2015 - C-375/13

    Kolassa - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Verordnung (EG) Nr.

    Auszug aus EuGH, 25.01.2018 - C-498/16

    Eingangs ist darauf hinzuweisen, dass die Verordnung Nr. 44/2001 das Übereinkommen vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 1972, L 299, S. 32) in der durch die nachfolgenden Übereinkommen über den Beitritt neuer Mitgliedstaaten zu diesem Übereinkommen geänderten Fassung ersetzt, so dass die Auslegung der Bestimmungen des Übereinkommens durch den Gerichtshof auch für die der Verordnung gilt, soweit die Bestimmungen dieser Rechtsakte als "äquivalent" angesehen werden können (Urteil vom 28. Januar 2015, Kolassa, C-375/13, EU:C:2015:37, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung), was vorliegend der Fall ist.

    Zwar sind die in der Verordnung Nr. 44/2001 - u. a. in ihrem Art. 15 Abs. 1 - verwendeten Begriffe autonom auszulegen, wobei in erster Linie die Systematik und die Ziele der Verordnung heranzuziehen sind, um deren einheitliche Anwendung in allen Mitgliedstaaten sicherzustellen (Urteil vom 28. Januar 2015, Kolassa, C-375/13, EU:C:2015:37, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung), doch ist, um die Beachtung der vom Unionsgesetzgeber auf dem Gebiet der Verbraucherverträge verfolgten Ziele und die Kohärenz des Unionsrechts zu gewährleisten, auch der in anderen unionsrechtlichen Regelungen enthaltene Verbraucherbegriff zu berücksichtigen (Urteil vom 5. Dezember 2013, Vapenik, C-508/12, EU:C:2013:790, Rn. 25).

    Somit sind diese Vorschriften zwangsläufig eng auszulegen (vgl. Urteil vom 28. Januar 2015, Kolassa, C-375/13, EU:C:2015:37, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die in Art. 16 Abs. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 aufgestellten Regeln für die Zuständigkeit bei Verbrauchersachen gelten nämlich gemäß dem Wortlaut dieser Bestimmung nur für die Klage eines Verbrauchers gegen den anderen Vertragspartner, was zwangsläufig den Abschluss eines Vertrags zwischen dem Verbraucher und dem beruflich oder gewerblich tätigen Beklagten impliziert (Urteil vom 28. Januar 2015, Kolassa, C-375/13, EU:C:2015:37, Rn. 32).

  • EuGH, 03.07.1997 - C-269/95

    Benincasa

    Auszug aus EuGH, 25.01.2018 - C-498/16

    Hierzu hat der Gerichtshof ausgeführt, dass der Begriff des Verbrauchers im Sinne der Art. 15 und 16 der Verordnung Nr. 44/2001 eng auszulegen und anhand der Stellung dieser Person innerhalb des konkreten Vertrags in Verbindung mit dessen Natur und Zielsetzung und nicht anhand ihrer subjektiven Stellung zu bestimmen ist, so dass ein und dieselbe Person im Rahmen bestimmter Geschäfte als Verbraucher und im Rahmen anderer als Unternehmer angesehen werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. Juli 1997, Benincasa, C-269/95, EU:C:1997:337, Rn. 16, und vom 20. Januar 2005, Gruber, C-464/01, EU:C:2005:32, Rn. 36).

    Da der Verbraucherbegriff aber in Abgrenzung zum Unternehmerbegriff definiert wird (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. Juli 1997, Benincasa, C-269/95, EU:C:1997:337, Rn. 16, sowie vom 20. Januar 2005, Gruber, C-464/01, EU:C:2005:32, Rn. 36) und von den Kenntnissen und Informationen, über die die betreffende Person tatsächlich verfügt, unabhängig ist (Urteil vom 3. September 2015, Costea, C-110/14, EU:C:2015:538, Rn. 21), nehmen ihr weder die Expertise, die diese Person im Bereich der genannten Dienste erwerben kann, noch ihr Engagement bei der Vertretung der Rechte und Interessen der Nutzer solcher Dienste die Verbrauchereigenschaft im Sinne des Art. 15 der Verordnung Nr. 44/2001.

  • EuGH, 21.05.2015 - C-352/13

    Die durch ein rechtswidriges Kartell Geschädigten können Ersatz ihrer Schäden vor

    Auszug aus EuGH, 25.01.2018 - C-498/16

    Eine Forderungsabtretung kann nämlich, wie der Gerichtshof in einem anderen Zusammenhang klargestellt hat, für sich allein keinen Einfluss auf die Bestimmung des zuständigen Gerichts haben (Urteile vom 18. Juli 2013, ÖFAB, C-147/12, EU:C:2013:490, Rn. 58, und vom 21. Mai 2015, CDC Hydrogen Peroxide, C-352/13, EU:C:2015:335, Rn. 35).

  • EuGH, 19.01.1993 - C-89/91

    Shearson Lehman Hutton / TVB

    Auszug aus EuGH, 25.01.2018 - C-498/16

    Daher kann der Verbrauchergerichtsstand einem Kläger, der selbst nicht an dem betreffenden Verbrauchervertrag beteiligt ist, nicht zugutekommen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Januar 1993, Shearson Lehman Hutton, C-89/91, EU:C:1993:15, Rn. 18, 23 und 24).

  • EuGH, 18.07.2013 - C-147/12

    ÖFAB - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 -

    Auszug aus EuGH, 25.01.2018 - C-498/16

    Eine Forderungsabtretung kann nämlich, wie der Gerichtshof in einem anderen Zusammenhang klargestellt hat, für sich allein keinen Einfluss auf die Bestimmung des zuständigen Gerichts haben (Urteile vom 18. Juli 2013, ÖFAB, C-147/12, EU:C:2013:490, Rn. 58, und vom 21. Mai 2015, CDC Hydrogen Peroxide, C-352/13, EU:C:2015:335, Rn. 35).

  • EuGH, 06.10.2015 - C-362/14

    Datenschutz: Safe-Harbor-Abkommen zwischen USA und EU ist ungültig

    Auszug aus EuGH, 25.01.2018 - C-498/16

    Ab August 2011 reichte Herr Schrems 23 Beschwerden gegen Facebook Ireland bei der irischen Datenschutzkommission ein, von denen eine zu einem Vorabentscheidungsverfahren vor dem Gerichtshof führte (Urteil vom 6. Oktober 2015, Schrems, C-362/14, EU:C:2015:650).

  • EuGH, 03.09.2015 - C-110/14

    Costea - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 93/13/EWG - Art. 2 Buchst. b

    Auszug aus EuGH, 25.01.2018 - C-498/16

    Da der Verbraucherbegriff aber in Abgrenzung zum Unternehmerbegriff definiert wird (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. Juli 1997, Benincasa, C-269/95, EU:C:1997:337, Rn. 16, sowie vom 20. Januar 2005, Gruber, C-464/01, EU:C:2005:32, Rn. 36) und von den Kenntnissen und Informationen, über die die betreffende Person tatsächlich verfügt, unabhängig ist (Urteil vom 3. September 2015, Costea, C-110/14, EU:C:2015:538, Rn. 21), nehmen ihr weder die Expertise, die diese Person im Bereich der genannten Dienste erwerben kann, noch ihr Engagement bei der Vertretung der Rechte und Interessen der Nutzer solcher Dienste die Verbrauchereigenschaft im Sinne des Art. 15 der Verordnung Nr. 44/2001.

  • EuGH, 05.12.2013 - C-508/12

    Vapenik - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Verordnung (EG) Nr.

    Auszug aus EuGH, 25.01.2018 - C-498/16

    Zwar sind die in der Verordnung Nr. 44/2001 - u. a. in ihrem Art. 15 Abs. 1 - verwendeten Begriffe autonom auszulegen, wobei in erster Linie die Systematik und die Ziele der Verordnung heranzuziehen sind, um deren einheitliche Anwendung in allen Mitgliedstaaten sicherzustellen (Urteil vom 28. Januar 2015, Kolassa, C-375/13, EU:C:2015:37, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung), doch ist, um die Beachtung der vom Unionsgesetzgeber auf dem Gebiet der Verbraucherverträge verfolgten Ziele und die Kohärenz des Unionsrechts zu gewährleisten, auch der in anderen unionsrechtlichen Regelungen enthaltene Verbraucherbegriff zu berücksichtigen (Urteil vom 5. Dezember 2013, Vapenik, C-508/12, EU:C:2013:790, Rn. 25).

  • BGH, 07.04.2021 - VIII ZR 191/19

    Verbrauchsgüterkauf: Abschluss eines Rechtsgeschäfts durch eine natürliche Person

    (2) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem vom Berufungsgericht angeführten Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (nachfolgend: Gerichtshof) vom 25. Januar 2018 (C-498/16, NJW 2018, 1003 Rn. 29 ff., 32, zu Art. 15, 16 der VO [EG] Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen [EuGVVO; im Folgenden aF]; nunmehr Art. 17, 18 EuGVVO).

    Auch die Sachkunde, die dem Kläger als Tischler zu eigen sein mag, nimmt ihm die Verbrauchereigenschaft nicht (vgl. EuGH, Urteile vom 25. Januar 2018 - C-498/16, NJW 2018, 1003 Rn. 39; vom 3. September 2015 - C-110/14, ZIP 2015, 1882 Rn. 27; vom 10. Dezember 2020 - C-774/19, juris Rn. 38 ff.).

  • EuGH, 14.02.2019 - C-630/17

    Durch ein nationales Gesetz kann Kreditverträgen mit ausländischen Kreditgebern,

    Nur als Ausnahme von diesem Grundsatz werden in dieser Verordnung abschließend die Fälle aufgezählt, in denen eine Person vor den Gerichten eines anderen Mitgliedstaats verklagt werden kann oder muss (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Januar 2018, Schrems, C-498/16, EU:C:2018:37, Rn. 27).

    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs die in der Verordnung Nr. 1215/2012 - u. a. in ihrem Art. 17 Abs. 1 - verwendeten Begriffe autonom auszulegen sind, wobei in erster Linie die Systematik und die Ziele der Verordnung heranzuziehen sind, um deren einheitliche Anwendung in allen Mitgliedstaaten sicherzustellen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Januar 2018, Schrems, C-498/16, EU:C:2018:37, Rn. 28).

    Der Begriff "Verbraucher" im Sinne der Art. 17 und 18 der Verordnung Nr. 1215/2012 ist eng auszulegen und anhand der Stellung dieser Person innerhalb des konkreten Vertrags in Verbindung mit dessen Natur und Zielsetzung und nicht anhand ihrer subjektiven Stellung zu bestimmen, so dass ein und dieselbe Person im Rahmen bestimmter Geschäfte als Verbraucher und im Rahmen anderer als Unternehmer angesehen werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Januar 2018, Schrems, C-498/16, EU:C:2018:37, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Folglich fallen nur Verträge, die eine Einzelperson ohne Bezug zu einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit oder Zielsetzung und unabhängig von einer solchen allein zu dem Zweck schließt, ihren Eigenbedarf beim privaten Verbrauch zu decken, unter die Sonderregelung, die die Verordnung zum Schutz des Verbrauchers, des als schwächer angesehenen Vertragspartners, vorsieht, wohingegen dieser Schutz nicht gerechtfertigt ist bei Verträgen, deren Zweck in einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit besteht (Urteil vom 25. Januar 2018, Schrems, C-498/16, EU:C:2018:37, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Folglich sind die speziellen Zuständigkeitsvorschriften der Art. 17 bis 19 der Verordnung Nr. 1215/2012 grundsätzlich nur dann anwendbar, wenn der Zweck des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrags nicht in der beruflichen oder gewerblichen Verwendung des Gegenstands oder der Dienstleistung besteht, auf die sich der Vertrag bezieht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Januar 2018, Schrems, C-498/16, EU:C:2018:37, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Speziell in Bezug auf eine Person, die einen Vertrag mit doppeltem Zweck abschließt, der sich teilweise auf ihre berufliche oder gewerbliche Tätigkeit und teilweise auf private Zwecke bezieht, hat der Gerichtshof ausgeführt, dass die genannten Bestimmungen einer solchen Person nur dann zugutekommen könnten, wenn die Verbindung zwischen dem Vertrag und der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit dieser Person so schwach wäre, dass sie nebensächlich würde und folglich im Zusammenhang mit dem Geschäft, über das der Vertrag abgeschlossen wurde, insgesamt betrachtet nur eine ganz untergeordnete Rolle spielte (Urteil vom 25. Januar 2018, Schrems, C-498/16, EU:C:2018:37, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 26.03.2020 - C-215/18

    Ein Fluggast, der seinen Flug über ein Reisebüro gebucht hat, kann gegen das

    So hat der Gerichtshof entschieden, dass die in Art. 16 Abs. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 aufgestellten Regeln für die Zuständigkeit bei Verbrauchersachen gemäß dem Wortlaut dieser Bestimmung nur für die Klage eines Verbrauchers gegen den anderen Vertragspartner gelten, was notwendigerweise den Abschluss eines Vertrags zwischen dem Verbraucher und dem beruflich oder gewerblich tätigen Beklagten impliziert (Urteil vom 25. Januar 2018, Schrems, C-498/16, EU:C:2018:37, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 10.12.2020 - C-774/19

    Personal Exchange International

    Also muss dieser Art. 15 Abs. 1 zwangsläufig in dem Sinne eng ausgelegt werden, dass er einer Auslegung, die über die in der Verordnung ausdrücklich vorgesehenen Fälle hinausgeht, nicht zugänglich ist (Urteile vom 14. März 2013, Ceská sporitelna, C-419/11, EU:C:2013:165, Rn. 26, und vom 25. Januar 2018, Schrems, C-498/16, EU:C:2018:37, Rn. 27).

    Außerdem ist dieser Begriff im Hinblick auf den Ausnahmecharakter der Zuständigkeitsvorschriften in diesen Art. 15 bis 17 eng auszulegen und anhand der Stellung dieser Person innerhalb des konkreten Vertrags in Verbindung mit dessen Natur und Zielsetzung und nicht anhand ihrer subjektiven Stellung zu bestimmen, so dass ein und dieselbe Person im Rahmen bestimmter Geschäfte als Verbraucher und im Rahmen anderer als Unternehmer angesehen werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Januar 2018, Schrems, C-498/16, EU:C:2018:37, Rn. 27 und 29 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof hat daraus geschlossen, dass nur Verträge, die eine Einzelperson ohne Bezug zu einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit oder Zielsetzung und unabhängig von einer solchen allein zu dem Zweck schließt, ihren Eigenbedarf beim privaten Verbrauch zu decken, unter die Sonderregelung fallen, die die Verordnung zum Schutz des Verbrauchers - als dem als schwächer angesehenen Vertragspartner - vorsieht, wohingegen dieser Schutz nicht gerechtfertigt ist bei Verträgen, deren Zweck in einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit besteht (Urteil vom 25. Januar 2018, Schrems, C-498/16, EU:C:2018:37, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Folglich sind die speziellen Zuständigkeitsvorschriften der Art. 15 bis 17 der Verordnung Nr. 44/2001 grundsätzlich nur dann anwendbar, wenn der Zweck des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrags nicht in der beruflichen oder gewerblichen Verwendung des Gegenstands oder der Dienstleistung besteht, auf die sich der Vertrag bezieht (Urteil vom 25. Januar 2018, Schrems, C-498/16, EU:C:2018:37, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Hierzu weist der Gerichtshof darauf hin, dass der Begriff "Verbraucher" im Sinne von Art. 15 Abs. 1 der Verordnung Nr. 44/2001, der in Abgrenzung zu dem des "Unternehmers" definiert wird, einen objektiven Charakter hat und unabhängig ist von den Kenntnissen und Informationen, über die die betreffende Person tatsächlich verfügt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Januar 2018, Schrems, C-498/16, EU:C:2018:37, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Folglich verliert der Einzelne nicht aufgrund besonderer Kenntnisse auf dem den Vertrag betreffenden Gebiet die Eigenschaft eines "Verbrauchers" im Sinne von Art. 15 Abs. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Januar 2018, Schrems, C-498/16, EU:C:2018:37, Rn. 39).

    Der Nutzer solcher Dienste könnte sich nur dann auf die Verbrauchereigenschaft berufen, wenn die im Wesentlichen nicht berufliche Nutzung dieser Dienste, für die er ursprünglich einen Vertrag abgeschlossen hat, später keinen im Wesentlichen beruflichen Charakter erlangt hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Januar 2018, Schrems, C-498/16, EU:C:2018:37, Rn. 37 und 38).

    Zwar sind, worauf in Rn. 28 des vorliegenden Urteils hingewiesen wurde, die in der Verordnung Nr. 44/2001 - u. a. in ihrem Art. 15 Abs. 1 - verwendeten Begriffe autonom auszulegen, wobei in erster Linie die Systematik und die Ziele der Verordnung heranzuziehen sind, um deren einheitliche Anwendung in allen Mitgliedstaaten sicherzustellen, doch ist, um die Beachtung der vom Unionsgesetzgeber auf dem Gebiet der Verbraucherverträge verfolgten Ziele und die Kohärenz des Unionsrechts zu gewährleisten, auch der in anderen unionsrechtlichen Regelungen enthaltene Verbraucherbegriff zu berücksichtigen (Urteil vom 25. Januar 2018, Schrems, C-498/16, EU:C:2018:37, Rn. 28).

  • OLG Hamm, 21.03.2023 - 21 U 116/21

    Rückforderung verlorener Online-Glücksspieleinsätze wegen fehlender Konzession

    Deshalb fallen nur Verträge, die eine Einzelperson ohne Bezug zu einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit oder Zielsetzung und unabhängig von einer solchen allein zu dem Zweck schließt, ihren Eigenbedarf beim privaten Verbrauch zu decken, unter die Sonderregelung, welche die VO zum Schutz des Verbrauchers vorsieht, wohingegen dieser Schutz nicht gerechtfertigt ist bei Verträgen, deren Zweck in einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit besteht (EuGH NJW 2018, 1003, 1004).

    Eine Forderungsabtretung kann für sich allein keinen Einfluss auf die Bestimmung des zuständigen Gerichts haben (EuGH NJW 2018, 1003, 1005).

  • BGH, 20.10.2020 - X ARZ 124/20

    Gerichtsstandsbestimmung: Internationale und örtliche Zuständigkeit in

    aa) Maßgebend für die Frage, ob eine Person als Verbraucher im vorgenannten Sinne gehandelt hat, ist die Stellung dieser Person innerhalb des konkreten Vertrags verbunden mit dessen Natur und Zielsetzung (EuGH, Urteil vom 25. Januar 2018 - C-498/16, NJW 2018, 1003 Rn. 29 - Schrems/Facebook).

    Die Zuständigkeit bei Verbrauchersachen ist auf Verträge beschränkt, die eine Einzelperson ohne Bezug zu einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit oder Zielsetzung und unabhängig von einer solchen allein zu dem Zweck schließt, ihren Eigenbedarf beim privaten Verbrauch zu decken (EuGH, Urteil vom 25. Januar 2018 - C-498/16, NJW 2018, 1003 Rn. 30 - Schrems/Facebook).

    Der Verbraucherbegriff hängt dabei nicht von den Kenntnissen und Informationen der Person ab (EuGH, Urteil vom 25. Januar 2018 - C-498/16, NJW 2018, 1003 Rn. 39 - Schrems/Facebook).

    Die Anwendung von Art. 15 Abs. 1 Lugano-Übk II setzt grundsätzlich voraus, dass die Parteien des Rechtsstreits selbst Vertragspartner sind (EuGH, Urteil vom 25. Januar 2018 - C-498/16, NJW 2018, 1003 Rn. 45 - Schrems/Facebook; Urteil vom 26. März 2020 - C-215/18, NJW-RR 2020, 552 Rn. 61-65 - Králová/Primera Air Scandinavia).

  • EuGH, 03.10.2019 - C-208/18

    Petruchová - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

    Hierzu hat der Gerichtshof klargestellt, dass der Begriff des Verbrauchers im Sinne der Art. 17 und 18 der Verordnung Nr. 1215/2012 eng auszulegen und anhand der Stellung dieser Person innerhalb des konkreten Vertrags in Verbindung mit dessen Natur und Zielsetzung und nicht anhand ihrer subjektiven Stellung zu bestimmen ist, so dass ein und dieselbe Person im Rahmen bestimmter Geschäfte als Verbraucher und im Rahmen anderer als Unternehmer angesehen werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Januar 2018, Schrems, C-498/16, EU:C:2018:37, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof hat daraus abgeleitet, dass nur Verträge, die eine Einzelperson ohne Bezug zu einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit oder Zielsetzung und unabhängig von einer solchen allein zu dem Zweck schließt, ihren Eigenbedarf beim privaten Verbrauch zu decken, unter die Sonderregelung fallen, die die Verordnung zum Schutz des Verbrauchers, des als schwächer angesehenen Vertragspartners, vorsieht (Urteil vom 25. Januar 2018, Schrems, C-498/16, EU:C:2018:37, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Folglich sind die speziellen Zuständigkeitsvorschriften der Art. 17 bis 19 der Verordnung Nr. 1215/2012 grundsätzlich nur dann anwendbar, wenn der Zweck des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrags nicht in der beruflichen oder gewerblichen Verwendung des Gegenstands oder der Dienstleistung besteht, auf die sich der Vertrag bezieht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Januar 2018, Schrems, C-498/16, EU:C:2018:37, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Da der Begriff des Verbrauchers im Sinne von Art. 17 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 in Abgrenzung zum Unternehmerbegriff definiert wird, hat er nämlich einen objektiven Charakter und ist unabhängig von den Kenntnissen und Informationen, über die die betreffende Person tatsächlich verfügt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. September 2015, Costea, C-110/14, EU:C:2015:538, Rn. 21, und vom 25. Januar 2018, Schrems, C-498/16, EU:C:2018:37, Rn. 39).

    Um die Beachtung der vom Unionsgesetzgeber auf dem Gebiet der Verbraucherverträge verfolgten Ziele und die Kohärenz des Unionsrechts zu gewährleisten, kann sich nämlich auch der in anderen unionsrechtlichen Regelungen enthaltene Verbraucherbegriff als relevant erweisen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Januar 2018, Schrems, C-498/16, EU:C:2018:37, Rn. 28).

  • OLG Stuttgart, 24.05.2024 - 5 U 101/23

    Zur Rückforderung von Verlusten aus Online-Glücksspielen; Gerichtsstand für

    Nach der Rechtsprechung des EuGH ist für die Anwendung der Art. 17 ff. EuGVVO erforderlich, aber auch ausreichend, "dass die Parteien des Rechtsstreits auch die Vertragspartner sind" (vgl. EuGH, Urteil vom 26.03.2020 - C-215/18, NJW-RR 2020, 552, Rn. 58; EuGH, Urteil vom 25.01.2018 - C-498/16, EuZW 2018, 197 Rn. 44).

    Eine Forderungsabtretung hat hingegen grundsätzlich keinen Einfluss auf die Bestimmung des zuständigen Gerichts (vgl. EuGH, Urteil vom 25.01.2018 - C-498/16 a.a.O., Rn. 48).

  • OLG Stuttgart, 24.05.2024 - 5 U 74/23

    Zur Rückforderung von Verlusten aus Online-Sportwetten

    Nach der Rechtsprechung des EuGH ist für die Anwendung der Art. 17 ff. EuGVVO erforderlich, aber auch ausreichend, "dass die Parteien des Rechtsstreits auch die Vertragspartner sind" (vgl. EuGH, Urteil vom 26.03.2020 - C-215/18, NJW-RR 2020, 552, Rn. 58; EuGH, Urteil vom 25.01.2018 - C-498/16, EuZW 2018, 197 Rn. 44).

    Eine Forderungsabtretung hat hingegen grundsätzlich keinen Einfluss auf die Bestimmung des zuständigen Gerichts (vgl. EuGH, Urteil vom 25.01.2018 - C-498/16 a.a.O., Rn. 48).

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.12.2018 - C-681/17

    slewo - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie 2011/83/EU

    15 Vgl. u. a. Urteile vom 25. Januar 2018, Schrems (C-498/16, EU:C:2018:37, Rn. 27), sowie vom 20. September 2018, 0TP Bank und OTP Faktoring (C-51/17, EU:C:2018:750, Rn. 54).

  • OLG Brandenburg, 16.10.2023 - 2 U 36/22

    Erfolgreiche Klage gegen Online-Casino auf Rückzahlung von 60.595,95 EUR

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.01.2021 - C-645/19

    Generalanwalt Bobek: Die Datenschutzbehörde des Staates, in dem sich die

  • BayObLG, 22.07.2021 - 102 AR 51/21

    Gerichtstand für Klage gegen Pauschalreiseveranstalter und

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.11.2019 - C-215/18

    Primera Air Scandinavia

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.01.2019 - C-694/17

    Pillar Securitisation - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gerichtliche

  • OLG Köln, 02.03.2023 - 18 U 188/21

    Zulässigkeit und Begründetheit der Klage gegen eine englische Limited auf

  • EuGH, 09.03.2023 - C-177/22

    Wurth Automotive - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

  • OLG Köln, 02.03.2023 - 18 U 189/21

    Zulässigkeit und Begründetheit der Klage gegen eine englische Limited auf

  • OLG Köln, 02.03.2023 - 18 U 2/21

    Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für eine Klage gegen eine

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.09.2021 - C-296/20

    Commerzbank - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

  • LG Berlin, 09.08.2018 - 27 O 355/18

    Facebook muss Löschung eines von Meinungsfreiheit gedeckten Kommentars und

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.12.2022 - C-570/21

    YYY. (Notion de consommateur) - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.04.2024 - C-446/21

    Schrems (Communication de données au grand public) - Vorlage zur

  • EuGH, 02.05.2019 - C-694/17

    Pillar Securitisation - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gerichtliche

  • EuGH, 08.06.2023 - C-570/21

    YYY. (Notion de consommateur)

  • EuGH, 24.03.2021 - C-603/20

    Die Zuständigkeit eines mitgliedstaatlichen Gerichts, das mit einem die

  • LG Bremen, 26.11.2021 - 4 S 166/21

    Anwaltsvertrag über Internet - Gericht am Kanzleisitz zuständig

  • BGH, 12.01.2021 - XI ZR 617/19

    Unzulässigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde mangels grundsätzlicher Bedeutung

  • OLG Frankfurt, 04.06.2019 - 16 U 113/18
  • Generalanwalt beim EuGH, 21.06.2018 - C-337/17

    Feniks - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und

  • LG Kiel, 04.04.2024 - 13 O 40/23

    Unzulässige Klage eines Abgeordneten gegen Meta / Facebook wegen der

  • OLG Köln, 05.09.2019 - 24 U 34/19
  • BayObLG, 16.02.2023 - 101 AR 3/23

    Rügelose Einlassung im Anwendungsbereich des Art. 24 LugÜ

  • BGH, 07.07.2020 - XI ZR 465/19

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bei grundsätzlicher Bedeutung

  • EuGH, 25.01.2018 - C-498/16 - dejure.org (2024)
    Top Articles
    Latest Posts
    Article information

    Author: Foster Heidenreich CPA

    Last Updated:

    Views: 5961

    Rating: 4.6 / 5 (56 voted)

    Reviews: 95% of readers found this page helpful

    Author information

    Name: Foster Heidenreich CPA

    Birthday: 1995-01-14

    Address: 55021 Usha Garden, North Larisa, DE 19209

    Phone: +6812240846623

    Job: Corporate Healthcare Strategist

    Hobby: Singing, Listening to music, Rafting, LARPing, Gardening, Quilting, Rappelling

    Introduction: My name is Foster Heidenreich CPA, I am a delightful, quaint, glorious, quaint, faithful, enchanting, fine person who loves writing and wants to share my knowledge and understanding with you.