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News 11.06.2024 BMF-Kommentierung - Umsatzsteuer
Dr. Ulf-Christian Dißars Rechtsanwalt, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer
In einem aktuellen Schreiben hat das BMF umfangreich zur Frage der Zuordnung von Leistungen zu einem Unternehmen Stellung genommen. Das Schreiben beinhaltet hierbei auch Änderungen des Umsatzsteueranwendungserlasses (UStAE).
Praxis-Hinweis: Zuordnung eines gemischt genutzten Gegenstands zum Unternehmen dokumentieren
In verschiedenen Urteilen haben der EuGH (EuGH, Urteil v. 14.10.2021, C-45/20 und C-46/20) und der BFH (BFH, Urteile v. 4.5.2022, XI R 28/21 und XI R 29/21 sowie v. 29.9.2022, V R 4/20) entschieden, dass die bisherige Auffassung der Finanzverwaltung im Hinblick auf die Zuordnung einer Leistung zu einem Unternehmen sowie deren Dokumentation als zu eng anzusehen ist. Die Finanzverwaltung übernimmt nunmehr diese Auffassung der Rechtsprechung (BMF, Schreiben v. 17.5.2024 III C 2 – S 7300/19/10002:001), interpretiert diese aber auch in ihrem Sinne. Wer also in Zukunft Diskussionen darüber vermeiden möchte, ob ein gemischt genutzter Gegenstand für umsatzsteuerliche Zwecke dem Unternehmen zuzurechnen ist, tut gut daran, sich an die Vorgaben der Finanzverwaltung zu halten und insbesondere die Zuordnung zu dokumentieren. An der grundsätzlichen Ausgangslage ändert sich allerdings nichts. Eine Zuordnungsentscheidung, die Gegenstand des BMF-Schreibens ist, kommt nur in Betracht, wenn ein Gegenstand sowohl unternehmerisch als auch privat genutzt wird.
Bei mehr als 10 %-iger betrieblichen Nutzung eines Gegenstands besteht ein Wahlrecht für die Zuordnung zum Unternehmen.
Erwirbt ein Unternehmer einen Gegenstand, den er sowohl unternehmerisch als auch privat nutzt,
- besteht ein Zuordnungswahlrecht, wenn die unternehmerische Nutzung mindestens 10 % beträgt.
- Bei einer geringeren unternehmerischen Nutzung scheidet eine Zuordnung zum Unternehmen aus.
- Wird hingegen ein Gegenstand in vollem Umfang unternehmerisch genutzt, muss der Gegenstand dem Unternehmen zugeordnet werden. Es besteht also auch hier kein Wahlrecht.
Umstritten war und ist teilweise immer noch, wie die Zuordnungsentscheidung auszuüben ist, wann dies zu geschehen hat und wie die Dokumentation der Entscheidung zu erfolgen hat.
BMF-Schreiben:
Der wesentliche Inhalt des BMF-Schreibens lässt sich wie folgt zusammenfassen:
- Abschnitt I (Tz. 1 bis 4) stellen die Rechtsprechung des EuGH und des BFH zur Frage der Zuordnung von Leistungen zum Unternehmen dar (siehe hierzu oben).
- In Abschnitt II (Tz. 5 bis 14), der von zentraler Bedeutung ist, stellt die Finanzverwaltung dar, wie die zuvor aufgeführte Rechtsprechung ihrer Ansicht nach anzuwenden ist.
- Die Zuordnung (Abschnitt II.1., Tz. 5 bis 10) zum Unternehmen kann entweder ausdrücklich oder konkludent erfolgen. Es muss aber Beweisanzeichen dafür geben, dass der Gegenstand dem Unternehmen zugeordnet wird. Fehlt es an diesen, kann die Zuordnung nicht unterstellt werden.
- Im Abschnitt II.2. setzt sich das BMF mit der Frage der Dokumentation und der Dokumentationsfrist auseinander (Tz. 11 bis 14). Als innere Tatsache bedarf die Zuordnungsentscheidung einer Dokumentation.
Die Geltendmachung von Vorsteuer dokumentiert regelmäßig zu Zuordnung. Fehlt es an einer solchen Geltendmachung, müssen andere Beweisanzeichen herangezogen werden. Das BMF nennt in Tz. 13 mögliche Beweiszeichen. Ein Zeugenbeweis ist nicht zulässig. Ferner hat die Dokumentation innerhalb der Dokumentationsfrist zu erfolgen. Eine rechtzeitige Dokumentation ist erfolgt, wenn diese bis zum zur gesetzlichen Regelabgabefrist für Steuererklärungen geschieht. Dies ist regelmäßig der 31.7. des Folgejahres. Fristverlängerungen sind nicht zu berücksichtigen. - In Abschnitt III erfolgt eine Änderung des USTAE in Abschnitt 15.2c Abs. 14, 16,17, 18 und 19. Die vorstehenden Ausführungen des BMF-Schreibens werden hierbei auch in den UStAE übernommen.
- Die Grundsätze des Schreibens sind gemäß Abschnitt IV in allen offenen Fällen anzuwenden (Abschnitt IV, Tz. 17). Das BMF-Schreiben vom 2.1.2014 wird aufgehoben.
BMF, Schreiben v. 17.5.2024, III C 2 - S 7300/19/10002 :001
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